Impressumspflicht

Impressumspflicht

Dass kommerzielle, gewerbliche Webseiten ein Impressum haben müssen, ist zwischenzeitlich bekannt. Doch oft herrscht Unklarheit darüber, was alles drinstehen muss. Daher sind häufig unvollständige Angaben zu finden.

Es gibt genaue Vorschriften dafür, was alles drinstehen muss in einem Impressum. Geregelt ist das in Deutschland im § 5 des Telemediengesetzes (TMG).

Folgende Angaben sind Pflicht:

  1. Vollständiger Name und Anschrift des Website-Inhabers.
    Bei juristischen Personen der vollständige Name der Gesellschaft, plus die Rechtsform (GmbH, KG, etc.), der volle Name des Geschäftsführers, der Geschäftsführerin, bzw. des Vertretungsberechtigten, sowie die Adresse des Unternehmens.
  2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen: Telefon und eMail-Adresse
  3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn vorhanden, die Angabe dieser Nummer
  4. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das das Unternehmen eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer
  5. sofern die angebotene Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden
  6. ImpressumspflichtWenn die angebotene Tätigkeit im Rahmen eines Berufes ausgeübt wird, der einer besonderen staatlichen oder behördlichen Zulassung oder Anerkennung bedarf, dann genaue Angaben dazu:
    – die Kammer, welcher der Website-Betreiber angehört

– die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, der diese Bezeichnung verliehen hat

-die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen sowie einen Link darauf

7. bei AGs, KGs aA und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber

Auch private Webseiten können ein Impressum benötigen, wenn:

Wenn nämlich auf privaten Seiten Werbe- und Anzeigen-Plätze angeboten sind und dort Werbung erscheint, also z.B. Google AdSense Werbung oder Anzeigenschaltung anderer Werbenetze.

Genauso betroffen von der Impressumspflicht sind Affiliate Seiten, unabhängig davon, ob wirklich Einnahmen darüber generiert werden oder nicht. Es reicht das Vorhandensein des Angebotes, also der Affiliate-Links – auch wenn es nur ein einziger ist.

Einbindung des Impressums:

Es muss darauf geachtet werden, dass der Punkt „Impressum“ immer gut sichtbar per direktem einfachem Link von allen Unterseiten der Website erreichbar ist. Am sichersten um diese Bedingung zu erfüllen, ist der Footer-Bereich oder der Sockel. Eines von beiden dürfte in jedem Theme vorhanden sein.

Es sollte auch immer die Bezeichnung als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ verwendet werden, da davon abweichende Bezeichnungen teilweise als unzulässig angesehen werden können.

Impressumspflicht auch auf Social Media Plattformen

Auch die Unternehmens-Seiten auf Social Media benötigen ein Impressum. Auf Facebook wäre das die so gen. Fanpage oder Unternehmensseite.

Und: werden auf (privaten) Profilseiten Affiliate-Links gepostet oder Werbung für Produkte aus einem Strukturvertrieb veröffentlicht, muss das Impressum auch für die private Seite gelten.

Achtung: diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für vorstehenden Inhalt ist daher ausgeschlossen.

Umfangreiche und rechtssichere Informationen finden Sie hier: https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz


Impressumspflicht – Impressumspflicht auf privaten Homepages – Impressumspflicht auf Social Media Profilen